So erhalten Sie, was Sie brauchen
Seit 2007 hat jeder gesetzlich Krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf Leistungen der SAPV. Dieser ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V, § 37b festgeschrieben. So entstehen Ihnen und Ihren Ärzten durch SAPV keine Kosten. Und: SAPV können Sie unabhängig vom Bestehen einer Pflegestufe erhalten.
Jeder Haus-, Fach- oder Krankenhausarzt kann SAPV verordnen (Verordnungsformular Muster 63). Arzt und SAPV-Team entscheiden gemeinsam darüber, wie umfangreich Sie betreut werden müssen, damit Ihre Beschwerden gelindert werden. Manchmal reicht bereits eine Beratung. Falls Sie jedoch, wie die meisten Menschen in der letzten Lebensphase, eine palliative Vollversorgung benötigen, kann das SAPV-Team Ihnen alle Medikamente, Heil- und Hilfsmittel zur Behandlung von Schmerzen und anderen Symptomen verordnen. Ihre behandelnden Haus- und Fachärzte betreuen Sie natürlich auch weiterhin.
SAPV können die Ärzte in unterschiedlichen Formen verordnen: als alleinige Beratungsleistung, Koordinationsleistung, zusätzliche unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenversorgung. Mit der Verordnung wenden Sie sich dann an unser Büro.
Zum Beispiel: Koordinationsleistung
Verordnet Ihr Arzt SAPV als Koordinationsleistung, besprechen wir persönlich mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan und erstellen ein Versorgungskonzept: Was kann Ihr Hausarzt in die Wege leiten? Wobei benötigen Sie einen Pflegedienst? Brauchen Sie regelmäßige Atem- oder Physiotherapie? Anschließend stimmen wir mit allen beteiligten Leistungserbringern die Zusammenarbeit ab.
Zum Beispiel: Vollstände Versorgung
Bei verordneter vollständiger SAPV-Versorgung stellen wir neben den Beratungs- und Koordinationsleistungen Ihre gesamte Palliativversorgung sicher. Dazu gehören zum Beispiel regelmäßige Hausbesuche der Palliativmediziner und der spezialisierten Pflegekräfte, eine 24-Stunden-Rufbereitschaft an 365 Tagen im Jahr, Medikamentenverordnung und die Beratung Ihrer Angehörigen.